KAMPA HOCHZWEI
  Kompetenzzentrum für Familien in Weinstadt und dem Kreis Waiblingen

Sorgerechtsverfügung

Eine Sorgerechtsverfügung bedeutet, dass man das Recht hat zu benennen, wer Vormund oder Pfleger für das eigene minderjährige Kind sein soll. Ein Benennungsrecht haben Eltern nur dann, wenn Ihnen zur Zeit Ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des minderjährigen Kindes zustand.

Eine allein sorgeberechtigte Mutter hat z. B. die Möglichkeit, im Rahmen einer Sorgerechtsverfügung, einer Übertragung des Sorgerechts auf den nichtehelichen Vater zu widersprechen. Das Familiengericht muss sich damit im Rahmen seiner Erforschungspflicht gemäß §12 FGG in seiner Entscheidung auseinandersetzen.
Zusammenfassung:
Solange ein Elternteil, welches das Sorgerecht inne hat, noch verfügbar ist, solange erhält dieser im Fall der Fälle auch die Vormundschaft
Soll ein Sorgerechtsbevollmächtigter, Vater oder Mutter, ausgeschlossen werden, so ist dies schriftlich zu erklären (Bemerkungen in der Sorgerechtsverfügung)
Ein ernannter Vormund erhält die Personen- und Vermögenssorge
Eine Benennung von mehreren Personen, die gleichrangig als Vormund benannt werden sollen, ist aufgrund des hohen Konfliktpotentials nicht zu empfehlen
Hinweise zur Erstellung:
Verheiratete Eltern erstellen eine handschriftliche Sorgerechtsverfügung nach der individuellen Vorlage und unterschreiben beide das Dokument
Alleinerziehende erstellen eine handschriftliche Sorgerechtsverfügung nach der individuellen Vorlage und unterschreiben alleine das Dokument
Nicht verheiratete Eltern erstellen jeweils einzeln eine handschriftliche Sorgerechtsverfügung nach der individuellen Vorlage und unterschreiben das jeweilige Dokument alleine.
Allgemeines:
Auch bei Vorliegen einer SV wird ein gerichtliches Verfahren zur Bestellung eines Vormunds durchgeführt. In Bezug auf die Person des Vormunds sind die Vorgaben in der SV maßgeblich.
Das Gericht wird hierbei ebenfalls den Kindeswillen berücksichtigen. Eine Abgrenzung wie alt ein Kind sein muss, damit sein Wille hierbei Berücksichtigung findet, gibt es jedoch nicht. Der Rahmen bewegt sich insoweit zwischen acht und siebzehn Jahren, wobei der Stellenwert mit zunehmendem Alter steigt.
Der Wille/Wunsch des Kindes ist aber nur eines der zu Grunde gelegten Kriterien. Das Gericht hat hierbei weitere gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen.
In einer Sorgerechtsverfügung können, trotz teiltestamentarischem Rechtscharakter, KEINE Regelungen zur Vermögensverteilung getroffen werden.
Quelle: DRC Rechtsanwälte Constantin von Wangenheim