Unternehmervollmacht
Grundsätzlich gilt:
Führt der Ausfall eines Unternehmers zur Führungslosigkeit des Unternehmens, sollte eine Unternehmervollmacht vorliegen. Diese hat den Vorteil, dass der Unternehmer die weiteren Geschicke des Unternehmens hierdurch selbst steuert und der Fortbestand nicht von der Kompetenz eines gerichtlich ausgewählten Betreuers abhängt. Auch die Regelung über den Tod hinaus hilft, das Unternehmen für die Erben zu sichern und einen evtl. finanziellen Schaden abzuwehren.
Kann man die gesetzliche Betreuung anderweitig verhindern?
Selbst Regelungen im Gesellschaftervertrag können, ohne Unternehmervollmacht, die gesetzliche Betreuung nicht verhindern.
Allgemeiner, gesetzlicher Grundsatz des Vorrangs:
Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht,
jedoch
Betreuungsrecht "schlägt" Gesellschaftsrecht.
Ein fachfremder Betreuer kann die Folge sein.
Kann der Gesellschaftervertrag eine Unternehmervollmacht, z.B. für meinen Ehegatten, wirkungslos machen?
Die organisatorische Handlungsbefugnis kann auf bestimmte Personen, z.B. mit Zulassungs- oder Berufsvoraussetzung, beschränkt werden.
Jedoch kann selbst durch einen Gesellschaftervertrag das Stimmrecht, welches auch nach §47 GmbHG immer durch eine Unternehmervollmacht ausgeführt werden kann, nicht "ausgehebelt" werden.